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Was tun, wenn der Vermieter pleite geht?

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Wenn der Vermieter Pleite geht, sollten Mieter schnell handeln. Sonst droht ihnen der Verlust der Kaution und eventueller Guthaben aus der letzten Betriebskostenabrechnung.

Schon bei den ersten Anzeichen einer bevorstehenden Insolvenz des Vermieters ist Vorsicht angesagt. Reagiert er nicht mehr auf Briefe, lässt Mängel nicht reparieren oder das Treppenhaus verwahrlosen, ist anzunehmen, dass er in finanziellen Schwierigkeiten steckt.

Die Verbraucherschützer von der Stiftung Warentest empfehlen Mietern in diesem Fall, alle finanziellen Forderungen schriftlich zu stellen und dem Vermieter Fristen zu setzen. Steht noch ein Guthaben aus der letzten Betriebskostenabrechnung aus, sollte der Betrag schriftlich angemahnt und eine Frist von höchstens zehn Tagen gesetzt werden. Zahlt der Vermieter nicht, kann die Miete um den Betrag des Guthabens gekürzt werden.

Der Mieter sollte auch sicherstellen, dass seine Kaution insolvenzsicher, also getrennt vom eigenen Vermögen des Vermieters, angelegt ist. Weist der Vermieter das auf Nachfrage nicht nach, können Mieter die Kaution zurückfordern oder mit der Miete verrechnen.

Treten Mängel in der Wohnung auf, haben Mieter diese dem Vermieter anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Dabei gilt der Grundsatz: Je akuter das Problem, desto schneller muss es behoben werden. Schriftlich müssen Mieter dem Vermieter auch darauf hinweisen, dass sie ansonsten die Reparatur selbst ausführen lassen. Die Kosten dieser so genannten Ersatzvornahme können Mieter dann mit ihrer monatlichen Miete verrechnen.

Die Stiftung Warentest rät allen Mietern, die über eine Insolvenz- oder Zwangsverwaltung ihrer Wohnung informiert wurden, keinesfalls mehr Miete an den alten Eigentümer zu überweisen. Sonst sehen sie ihr Geld wahrscheinlich nie wieder und müssen sogar doppelt zahlen, nämlich an den neuen Eigentümer.

Bei einer Insolvenz- oder Zwangsverwaltung ihrer Wohnung haben Mieter kein Sonderkündigungsrecht. Sie müssen die normale Kündigungsfrist von drei Monaten abwarten.