Das Versprechen von Airbnb ist längst geplatzt: Ich fahre in den Urlaub und vermiete meine Wohnung in der Zeit an Touristen, die in meine Stadt kommen. Das geht rechtlich nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
Wer Mieter ist, muss seinen Vermieter um Erlaubnis fragen und sollte seine Bestätigung unbedingt schriftlich dokumentieren. Parallel auch in den Mietvertrag schauen, ob es dort Regelungen zur Unter- oder Weitervermietung gibt (oft kennen Vermieter ihre Verträge auch nicht im Detail).
Wer eine Eigentumswohnung sein eigen nennt, kann selbst entscheiden, muss allerdings genauso wie der Mieter, der seine Wohnung bei Airbnb einstellt, die kommunalen Bestimmungen checken und einhalten.
Lokale Gesetze für Ferienvermietungen
In Hamburg zum Beispiel gelten strenge Regelungen für die Vermietung über Plattformen wie Airbnb. Seit dem 1. April 2019 ist eine Wohnraumschutznummer erforderlich, die online bei der Stadt Hamburg beantragt werden muss. Diese Nummer muss in jedem Inserat auf Airbnb angegeben werden. Ohne diese Registrierung ist die Vermietung nicht legal, und bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 500.000 Euro verhängt werden.
Auch in kleineren Städten wie Freiburg im Breisgau gibt es spezifische Regelungen zur Vermietung über Plattformen wie Airbnb. In Freiburg ist eine Genehmigung erforderlich, wenn die gesamte Wohnung mehr als 8 Wochen im Jahr vermietet werden soll. Ohne Genehmigung darf nur ein Teil der Wohnung vermietet werden, und der Hauptwohnsitz muss beibehalten werden. Zudem müssen alle Gastgeber ihre Unterkunft bei der Stadt registrieren
Vermieter stellt eine Falle
In Berlin hat das Landgericht die Kündigung einer Mieterin bestätigt, die gelegentlich ein Zimmer ihrer 5-Zimmer-Wohnung an Touristen vermietet hatte. Ihr Vermieter schickte ihr eine Abmahnung, nachdem sie auf Buchungsplattformen inseriert hatte. Dennoch nahm sie kurze Zeit später eine Reisende auf – diese handelte jedoch verdeckt für den Vermieter.
Nach der Abreise der Frau sprach der Vermieter die Kündigung aus, der das Amtsgericht auch stattgab. Die Mieterin ging in Berufung.
Ohne Erfolg: Das Verhalten der Mieterin sei eine schwere Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertige. Das Abmahnschreiben sei eindeutig gewesen. Der Einsatz detektivischer Mittel durch die verdeckte Anmietung sei grundsätzlich zulässig. Ein Hausfriedensbruch durch die Touristin habe nicht stattgefunden. Denn sie habe sich mit Wissen und in Anwesenheit der Mieterin in deren Wohnung aufgehalten (Az.: 63 S 309/19).